Dokumentation der Prüfung

Laut § 14 Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) hat der Arbeitgeber sorge zu tragen, dass Prüfergebnisse von elektrischen Betriebsmitteln ordnungsgemäß dokumentiert werden. Durch ein Prüfprotokoll kann er dieses im Schadensfall nachweisen.

Nicht jedes Prüfprotokoll ist rechtssicher!

Die Dokumentation muss aussagekräftig sein und jedes Prüfergebnis muss dem Prüfgerät eindeutig zugeordnet werden können.  

Gemäß der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) sind folgende Mindestangaben zu beachten:

- Art der Prüfung
- Prüfumfang
- Ergebnis der Prüfung
- Name und Unterschrift, der zur Prüfung befähigten Person; bei ausschließlich elektronisch übermittelten Dokumenten, müssen diese durch Manipulation gesichert sein  
 

Da die Angaben sehr allgemein gehalten sind, gibt es folgende Ergänzungen in den jeweiligen Normen:
 

Elektrische Geräte / PRCD’s / Server ohne Abschaltung (DIN VDE 0701-0702) und Medizinische Geräte / Pflegebetten EN 62353 (DIN VDE 0751-1)

- Identifikation des Prüflings (Prüfungsnummer, Typ, Hersteller usw.)
- Standort des Prüflings
- Prüfdatum
- Nächste Prüfung
- Verwendetes Prüfgerät
- Prüfnorm
- Prüfergebnisse inklusive Messwerte
- Name und Unterschrift, der zur Prüfung befähigten Person; bei ausschließlich elektronisch übermittelten Dokumenten, müssen diese durch Manipulation gesichert sein 
 

Elektrische Anlagen DIN VDE 0105-100 und Elektrische Maschinen DIN VDE 0113-1

- Identifikation des Prüflings (Prüfungsnummer, Typ, Hersteller usw.)
- Standort des Prüflings
- Aufzeichnungen der Sichtprüfung
- Ergebnisse des Erprobens
- Prüfdatum
- Nächste Prüfung
- Verwendetes Prüfgerät
- Prüfnorm
- Prüfergebnisse inklusive Messwerte
- Name und Unterschrift, der zur Prüfung befähigten Person; bei ausschließlich elektronisch übermittelten Dokumenten, müssen diese durch Manipulation gesichert sein  
 

'Lichtbogenschweißeinrichtungen' DIN EN 60974-4 (DIN VDE 0544-4)

- Identifikation des Prüflings (Bezeichnung der geprüften Schweißeinrichtung)
- Standort des Prüflings
- Prüfdatum
- Nächste Prüfung
- Verwendetes Prüfgerät
- Prüfnorm
- Prüfergebnisse inklusive Messwerte
- Name und Unterschrift, der zur Prüfung befähigten Person; bei ausschließlich elektronisch übermittelten Dokumenten, müssen diese durch Manipulation gesichert sein 
 

Leitern und Tritte DGUV-Information 208-016 (ehem. BGI 694)

- Identifikation des Prüflings (Prüflinksnummer, Hersteller, usw.)
- Standort des Prüflings
- Aufstiegsart
- Werkstoff
- Anzahl der Sprossen
- Hersteller
- Prüfdatum
- Nächste Prüfung
- Prüfnorm
- Prüfergebnisse
- Name und Unterschrift, der zur Prüfung befähigten Person; bei ausschließlich elektronisch übermittelten Dokumenten, müssen diese durch Manipulation gesichert sein 
 

Thermographie DIN VDE 54191 / VDS 2851

- Identifikation des Prüflings (Prüflinksnummer, usw.)
- Standort des Prüflings
- Einstellung der Kamera zur Bewertung des Prüflings
- Thermographisches Bild
- Verwendetes Prüfgerät
- Prüfdatum mit Uhrzeit
- Nächste Prüfung
- Prüfnorm
- Name und Unterschrift, der zur Prüfung befähigten Person; bei ausschließlich elektronisch übermittelten Dokumenten, müssen diese durch Manipulation gesichert sein  
 

Tritt ein unvorhersehbarer Schadensfall ein, so kann man mit der vollständigen Dokumentation, welche die oben genannten Daten enthält, eine rechtskonforme Prüfung nachweisen.

Prüfberichte müssen mindestens bis zur nächsten Prüfung aufbewahrt werden.

Prüfetikett-MG-Elektro-Prüfservice

Prüfetikett
M.G. Elektro Prüfservice

Unser Prüfetikett dient zur eindeutigen Identifikation des Betriebsmittels. Es enthält zusätzlich die Informationen, wann die nächste Prüfung fällig ist und nach welchen Normen bzw. Vorschriften geprüft worden ist.
 

Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung – DGUV Vorschrift 3 (BGV A3)

Die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) verweist in einer ergänzenden Publikation zur DGUV Vorschrift 3 (ehem. BGV A3) auf die Unabdingbarkeit des Prüfberichts und der Prüfplakette im Rahmen der Dokumentation.

Genau beschrieben ist dies in der DGUV Information 203-071 (ehem. BGI/GUV-I 5190). Sie zeigt die Kennzeichnungspflicht der Betriebsmittel anhand einer Prüfplakette, unter Angabe des nächsten Prüftermins, auf.

Des Weiteren macht die DGUV Information 203-071 (ehem. BGI/GUV-I 5190) „Wiederkehrende Prüfungen ortsveränderlicher elektrischer Arbeitsmittel – Organisation durch den Unternehmer“
darauf aufmerksam, dass neben der allgemeinen Dokumentationspflicht auch die inhaltliche Aussagekraft eine große Rolle spielt.

Die Dokumentation selbst erfolgt über Prüfprotokolle, welche dazu dienen, Ergebnisse aus der Vergangenheit mit aktuellen Messungen zu vergleichen. So gewinnt man einen Überblick über Veränderungen, in Bezug auf den allgemeinen Sicherheitszustand.


Unser Konzept

Wir bieten Ihnen rechtskonforme Elektroprüfungen nach der DGUV Vorschrift 3 (ehem. BGV A3) bzw. DGUV Vorschrift 4 (ehem. GUV-V A3) inklusive einem Rundum-sorglos-Paket an.
Unsere strukturierte Vorgehensweise, welche die komplette Koordination und Planung einschließt, ermöglicht es Ihnen, während des Prüfvorgangs, Ihren Betrieb weitestgehend ohne Störungen fortzuführen. Auf Wunsch prüfen wir auch außerhalb der Betriebszeiten.

M.G. Elektro Prüfservice zeichnet sich durch Zuverlässigkeit, aktuellste Messtechnik, sowie Fachkompetenz anhand regelmäßiger Schulungen/Fortbildungen aus. Unser Team setzt sich ausschließlich aus TRBS 1203 (befähigte Person) qualifizierten Elektrofachkräften zusammen.

Ihr Vorteil bei diesen Prüfungen besteht v.a. aus der frühzeitigen Fehler- und Gefahrenerkennung.
So kann der Brandschutz aufrechterhalten und Stromschläge verhindert werden.
Komplette Geräteausfälle, sowie Personenschäden und die daraus resultierenden Kosten können ebenfalls vermieden werden.

Sichern Sie sich jetzt Ihr persönliches Rundum-sorglos-Paket:


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  • Deutschlandweiter Einsatz, auch in Filialstandorten Ihres Unternehmens
  • Flexible Prüfzeiten, auch außerhalb der Betriebszeiten
  • Jederzeit ein direkter Ansprechpartner bei Ihnen vor Ort oder über unser Büro

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