DGUV Vorschrift 4 (ehemals GUV-V A3*)

*Am 1. Mai 2014 ist die Vorschrift „GUV-V A3“ zur „DGUV Vorschrift 4“, aufgrund des Zusammenschlusses der öffentlichen Unfallversicherungsträger und der Berufsgenossenschaften, umbenannt worden. Inhaltlich hat sich dabei nichts verändert.

Seit Dezember 1978 sieht das Gesetz die Einrichtungen in der Verantwortung, Elektrosicherheitsprüfungen durchzuführen. Der § 3 Grundsätze Abs. 1 besagt, dass Einrichtungen verpflichtet sind elektrische Betriebsmittel nur von einer Elektrofachkraft, oder durch Betreuung einer Elektrofachkraft, unter Einhaltung der Gesetze der Elektrotechnik, errichten, ändern und instand halten zu lassen.

Die Einrichtungen haben obendrein die Sorgfaltspflicht, dass der Gebrauch der elektrischen Betriebsmittel rechtmäßig vonstatten geht. Tritt bei einem elektrischen Betriebsmittel der Fall eines Mangels ein, so muss die Einrichtung umgehend diesen beheben und bei akuter Gefahr zusätzlich den Betrieb bis zur Fehlerbehebung einstellen.

Die Einrichtungen stehen laut § 5 DGUV Vorschrift 4 (nur für öffentliche Einrichtungen und Schulen geltend) in der Pflicht, die elektrischen Betriebsmittel auf ihren ordnungsgemäßen Zustand überprüfen zu lassen.
 

Wann muss dies erfolgen?

Vor der ersten Inbetriebnahme und nach einer Änderung oder Instandsetzung bzw. vor der Wiederinbetriebnahme durch eine Elektrofachkraft, oder unter Betreuung einer Elektrofachkraft, sowie in bestimmten Zeitintervallen. Die Zeitabstände sind so zu wählen, dass die Entstehung eines Mangels rechtzeitig erkannt werden kann. Die DGUV Vorschrift 4 gibt Auskunft, welche Prüfintervalle zu empfehlen sind. Genaueres muss bei der Erstellung der Gefährdungsbeurteilung festgelegt werden

Die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) fordert in § 4 Abs. 1, dass Arbeitsmittel erst dann verwendet werden dürfen, nachdem der Arbeitgeber eine Gefährdungsbeurteilung durchgeführt, die dabei ermittelten Schutzmaßnahmen nach dem Stand der Technik getroffen und festgestellt hat, dass die Verwendung der Arbeitsmittel sicher ist.

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Gemäß § 5 Abs. 1 BetrSichV ist die Gefährdung durch die Verwendung von elektrischen Betriebsmitteln so gering wie möglich zu halten. Aus diesem Grund sind vom Gesetzgeber entsprechende regelmäßige Wiederholungsprüfungen in unterschiedlichen Intervallen vorgeschrieben.

Weitere Informationen zur DGUV Vorschrift 4 können Sie hier entnehmen.
 

In der DGUV Vorschrift 4 sind keine genauen Prüfkriterien enthalten. Dies regeln die DIN-Normen:

- Elektrische Geräte (DIN VDE 0701 – 0702)
- Elektrische Anlagen (DIN VDE 0105 – 100)
- Elektrische Maschinen (DIN VDE 0113 – 1)
- Server ohne Abschaltung (DIN VDE 0105 – 100; DIN VDE 0701 – 0702)
- Schweißgeräte (DIN VDE 0544 – 4)
- Pflegebetten (DIN VDE 0751 – 1; DIN VDE 0701 – 0702)
- Leitern und Tritte (DGUV-I 208 – 016; ehem. BGI 694)
- PRCD’s (DIN VDE 0701 – 0702)
- Thermographische Prüfung (DIN VDE 54191)


Unser Konzept

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Ihr Vorteil bei diesen Prüfungen besteht v.a. aus der frühzeitigen Fehler- und Gefahrenerkennung.
So kann der Brandschutz aufrechterhalten und Stromschläge verhindert werden.
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