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# Wichtige Neuigkeiten

 

➤ Änderung der DIN VDE 0701 und DIN VDE 0702

Seit dem 1. Februar 2021 und 1.Juni 2021 sind die neuen Normen DIN EN 50678 und DIN EN 50699 gültig. Entstanden ist die neue Norm durch eine Trennung der bisher gültigen Norm DIN VDE 0701-0702 in zwei Teile. Aufgrund unterschiedlicher Anwendungsgebiete auf nationaler Ebene werden beide Normenteile nun an die europäischen Richtlinien angepasst. Die Zusammenführung der alten Normen DIN VDE 0701 und DIN VDE 0702 in 2008 wird nun wieder aufgehoben.

EN 50678 (DIN VDE 0701) – Prüfungen nach einer Reparatur und
EN 50699 (DIN VDE 0702) – Prüfungen anlässlich einer Wiederholungsprüfung.

Es gilt eine Übergangsfrist für die alte DIN VDE 0701-0702 von Dezember 2022/ September 2023.

 
 

➤ Änderung der Betriebssicherheitsverordnung

Seit 1. Juni 2015 gilt die neue Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV).

 
 

➤ Änderung von BGV A3 zu DGUV Vorschrift 3

Am 1. Mai 2014 ist die Vorschrift „BGV A3“ zur „DGUV Vorschrift 3“, aufgrund des Zusammenschlusses der öffentlichen Unfallversicherungsträger und der Berufsgenossenschaften, umbenannt worden. Inhaltlich hat sich dabei nichts verändert.

 
 

➤ Änderung von GUV-V A3 zu DGUV Vorschrift 4

Am 1. Mai 2014 ist die Vorschrift „GUV-V A3“ zur „DGUV Vorschrift 4“, aufgrund des Zusammenschlusses der öffentlichen Unfallversicherungsträger und der Berufsgenossenschaften, umbenannt worden. Inhaltlich hat sich dabei nichts verändert.

 

Unser Konzept

Wir bieten Ihnen rechtskonforme Elektroprüfungen nach der DGUV Vorschrift 3 (ehem. BGV A3) bzw. DGUV Vorschrift 4 (ehem. GUV-V A3) inklusive einem Rundum-sorglos-Paket an.
Unsere strukturierte Vorgehensweise, welche die komplette Koordination und Planung einschließt, ermöglicht es Ihnen, während des Prüfvorgangs, Ihren Betrieb weitestgehend ohne Störungen fortzuführen. Auf Wunsch prüfen wir auch außerhalb der Betriebszeiten.

M.G. Elektro Prüfservice zeichnet sich durch Zuverlässigkeit, aktuellste Messtechnik, sowie Fachkompetenz anhand regelmäßiger Schulungen/Fortbildungen aus. Unser Team setzt sich ausschließlich aus TRBS 1203 (befähigte Person) qualifizierten Elektrofachkräften zusammen.

Ihr Vorteil bei diesen Prüfungen besteht v.a. aus der frühzeitigen Fehler- und Gefahrenerkennung.
So kann der Brandschutz aufrechterhalten und Stromschläge verhindert werden.
Komplette Geräteausfälle, sowie Personenschäden und die daraus resultierenden Kosten können ebenfalls vermieden werden.

Sichern Sie sich jetzt Ihr persönliches Rundum-sorglos-Paket:


  • Vorteilhafte Serviceverträge für fristgerechte Prüfintervalle und Festpreisgarantien
  • Schnelle und professionelle Abwicklung durch gezielte Terminierung
  • Deutschlandweiter Einsatz, auch in Filialstandorten Ihres Unternehmens
  • Flexible Prüfzeiten, auch außerhalb der Betriebszeiten
  • Jederzeit ein direkter Ansprechpartner bei Ihnen vor Ort oder über unser Büro

Zum Angebot

FAQ’s WER?  WANN? DURCH WEN?
QUALITÄT! DOKUMENTATION?

1WER ist verpflichtet prüfen zu lassen?

Das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) § 3 Abs.1 verpflichtet SIE, als Unternehmer dazu, Ihre Einrichtung auf Elektrosicherheit zu prüfen. Konkretisiert wird dies durch die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV), den technischen Regeln für Betriebssicherheit (TRBS) und der DGUV Vorschrift 3 (ehem. BGV A3) bzw. DGUV Vorschrift 4 (ehem. GUV-V A3).

ACHTUNG! Machen Sie sich nicht strafbar und lassen Sie prüfen:

(1) Wer durch eine in § 25 Abs. 1 (BetrSichV) bezeichnete vorsätzliche Handlung Leben oder Gesundheit eines Beschäftigten gefährdet, ist nach § 26 Nr. 2 des Arbeitsschutzgesetzes strafbar.

(2) Wer eine in § 25 Abs. 3 (BetrSichV) bezeichnete Handlung beharrlich wiederholt oder durch eine solche Handlung Leben oder Gesundheit eines Anderen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, ist nach § 40 des Produktsicherheitsgesetzes strafbar.
*Auszug aus der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)

2WANN sieht die DGUV Vorschrift 3 (ehem. BGV A3)
und DGUV Vorschrift 4 (ehem. GUV-V A3) eine Prüfung vor?

Nach der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) sind Arbeitgeber dazu verpflichtet, für die Sicherheit der Angestellten in Ihrem Unternehmen zu sorgen.

Prüfung vor der ersten Inbetriebnahme?

Auszug aus der DGUV V3 / V4:

§ 5 (1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass die elektrischen Anlagen und Betriebsmittel
auf ihren ordnungsgemäßen Zustand geprüft werden

  1. vor der ersten Inbetriebnahme und nach einer Änderung oder Instandsetzung vor der
    Wiederinbetriebnahme durch eine Elektrofachkraft oder unter Leitung und Aufsicht
    einer Elektrofachkraft und
  2. in bestimmten Zeitabständen. Die Intervalle sind anhand einer Gefährdungsbeurteilung vorher zu ermitteln.

 

In welchen Prüfintervallen müssen Ihre Betriebsmittel geprüft werden?

Die DGUV V3 / V4 gibt als Richtwert eine Prüffrist von 12 Monaten vor (auf Baustellen alle 3 Monate).
Bei einer Fehlerquote unter 2 % kann die Prüffrist verlängert werden.

Die Richtwerte gibt die DGUV Vorschrift 3 / 4 vor:

  • 12 Monate in Fertigungsstätten, Werkstätten, Laboren, Küchen, auf Baustellen oder unter ähnlichen Bedingungen
  • 24 Monate in Büro- und Verwaltungsbereichen oder unter ähnlichen Bedingungen
  • 48 Monate für Anlagen und Maschinen

In der Gefährdungsbeurteilung kann eine individuelle Frist festgelegt werden – jedoch sind die Empfehlungen in der Regel ein guter Ausgangspunkt.

Das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) § 3 Abs.1 verpflichtet SIE, als Unternehmer und Betreiber dafür zu sorgen, dass die elektrischen Anlagen und Betriebsmittel auf ihren ordnungsgemäßen Zustand geprüft werden. Die Konsequenzen einer fehlenden Überprüfung können im Schadensfall gravierend sein.

 

Vergessen Sie nicht die Gefährdungsbeurteilung!

Die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) fordert in § 4 Abs. 1, dass Arbeitsmittel erst dann verwendet werden dürfen, nachdem der Arbeitgeber eine Gefährdungsbeurteilung durchgeführt, die dabei ermittelten Schutzmaßnahmen nach dem Stand der Technik getroffen und festgestellt hat, dass die Verwendung der Arbeitsmittel sicher ist.

➤ Gerne unterstützen wir Sie bei der Erstellung einer Gefährdungsbeurteilung

Gemäß § 5 Abs. 1 BetrSichV ist die Gefährdung durch die Verwendung von elektrischen Betriebsmitteln so gering wie möglich zu halten. Aus diesem Grund sind vom Gesetzgeber entsprechende regelmäßige Wiederholungsprüfungen in unterschiedlichen Intervallen vorgeschrieben.

3Achten Sie auf QUALITÄT!

Als Unternehmer ist man immer darauf bedacht, die Kosten so gering wie möglich zu halten.
So fällt oftmals die Entscheidung auf eine Prüffirma, die damit wirbt, zu günstigsten Preisen, schnellstmöglich diese Prüfungen durchzuführen.

ABER: Solche Angebote bieten Ihnen kein gutes Prüfmanagement. Die Qualität solcher Prüffirmen lässt meistens sehr zu wünschen übrig.

Sie müssen sich immer vor Augen führen, dass bei unsachgemäßer Prüfung, im Schadensfall der Unternehmer und nicht derjenige, der die Prüfung durchgeführt hat, haftet!
Deswegen ist es für Sie besonders wichtig, darauf zu achten, eine qualifizierte Firma zu beauftragen und unter Umständen einen angemessenen Preis dafür zu bezahlen. Im Nachhinein werden Sie durch eine professionelle Prüfung weniger Kosten und Stress haben, als wenn Sie eine Firma aus dem Niedrigpreissegment beauftragen und dadurch später großer Schaden entsteht. Denn im Endeffekt müssen Sie sich vor dem Gesetzgeber rechtfertigen, warum Ihnen der Kostenfaktor wichtiger, als die Sicherheit war.

Also zögern Sie nicht, entscheiden Sie sich für die Sicherheit!

Eine qualitative Prüffirma zeichnet sich aus durch:

• Qualifizierte Mitarbeiter (befähigte Personen nach TRBS 1203)
• Transparentes Prüfkonzept
• Vollständige Dokumentation
• Gute Kommunikation
• Angemessener Preis

4DOKUMENTATION der Prüfung

Laut § 14 BetrSichV hat der Arbeitgeber sorge zu tragen, dass Prüfergebnisse von elektrischen Betriebsmitteln ordnungsgemäß dokumentiert werden. Durch ein Prüfprotokoll kann er dieses im Schadensfall nachweisen.

Nicht jedes Prüfprotokoll ist rechtssicher!

Die Dokumentation muss aussagekräftig sein und jedes Prüfergebnis muss dem Prüfgerät eindeutig zugeordnet werden können.

5DURCH WEN darf geprüft werden?

Laut § 2 Abs. 6 BetrSichV darf nur eine „befähigte Person“ (TRBS 1203) die Elektroprüfungen durchführen.
In den Technischen Regeln für Betriebssicherheit TRBS 1203 werden die erforderlichen Qualifikationen der prüfenden Person genau definiert.

Voraussetzungen für eine befähigte Person

Die befähigte Person muss eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung in einem elektrotechnischen Beruf, sowie mindestens eine einjährige Berufserfahrung vorweisen.
Des Weiteren muss diese Person eine zeitnahe berufliche Tätigkeit in der Prüfbranche aufzeigen können und regelmäßig an Weiterbildungen teilnehmen, um auf dem aktuellsten Stand der Technik zu bleiben. Einschlägige Erfahrungen in den Normen und Vorschriften sind Grundvoraussetzung. Die befähigte Person allein entscheidet über den Messvorgang und die Einstufung des zu untersuchenden Betriebsmittels. Die daraus resultierenden Teilprüfungen werden jeweils von ihr dokumentiert und ausgewertet.


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