Gefährdungsbeurteilung

Arbeitsschutzgesetz

Laut §5 Abs 1 ist der Arbeitgeber verpflichtet, eine Gefährdungsbeurteilung im Sinne des Arbeitsschutzes durchzuführen. Der Arbeitgeber muss, im Rahmen dieser Beurteilung, die Gefährdung der Beschäftigten im Zusammenhang mit deren Tätigkeit überprüfen und ggf. Art und Umfang der Maßnahmen für den Arbeitsschutz bestimmen.

Ziel der Verordnung ist die frühzeitige Gefahrenerkennung und Aufrechterhaltung des Arbeitsschutzes, um Personenschäden zu vermeiden.

Mithilfe der Gefährdungsbeurteilung können so Gefahrensituationen, noch bevor sie entstehen, verhindert werden.

Betriebssicherheitsverordnung

Die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) fordert in § 4 Abs. 1, dass Arbeitsmittel erst dann verwendet werden dürfen, nachdem der Arbeitgeber eine Gefährdungsbeurteilung durchgeführt, die dabei ermittelten Schutzmaßnahmen nach dem Stand der Technik getroffen und festgestellt hat, dass die Verwendung der Arbeitsmittel sicher ist.

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Gemäß § 5 Abs. 1 BetrSichV ist die Gefährdung durch ihre Verwendung so gering wie möglich zu halten.
Aus diesem Grund sind vom Gesetzgeber entsprechende, regelmäßige Prüfungen in unterschiedlichen Intervallen vorgeschrieben.

Technische Regeln für Betriebssicherheit

Die Technischen Regeln für Betriebssicherheit (TRBS) präzisieren die BetrSichV. Insbesondere sollte ein Augenmerk auf die TRBS 1111 „Gefährdungsbeurteilung und sicherheitstechnische Bewertung“ gerichtet werden, da diese die Gefährdungsbeurteilung in Ablauf und Inhalt genau festlegen. Sie bietet dem Arbeitgeber Gewissheit, dass der Anspruch der Verordnung eingehalten wird.

Hierarchie der Gesetze, Verordnungen und technischen Regeln:


Vorgehensweise nach den Technischen Regeln für Betriebssicherheit (TRBS):

 

Der Erstellung einer Gefährdungsbeurteilung liegen u.a. folgende Punkte zu Grunde:

- Fundiertes Fachwissen
- Gesunder Menschenverstand
- Gegebenheiten der Umgebung
- Einflüsse der Umwelt
- Verwendete Arbeitsmittel
- Qualifikationen des Personals im jeweiligen Arbeitsbereich
 

Dokumentationspflicht nach § 6 Arbeitsschutzgesetz

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, im Falle einer Gefährdungssituation, Unterlagen mit den Ergebnissen einer rechtskonformen Gefährdungsbeurteilung vorzuweisen.
Vorausgesetzt, es ereignet sich ein Betriebsunfall, bei dem Personen getötet werden, oder infolge schwerer Verletzungen sterben, aber auch Personen die mehr als drei Tage völlig oder teilweise arbeits- oder dienstunfähig sind, muss der Arbeitgeber dies dokumentieren.


Unser Konzept

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Ihr Vorteil bei diesen Prüfungen besteht v.a. aus der frühzeitigen Fehler- und Gefahrenerkennung.
So kann der Brandschutz aufrechterhalten und Stromschläge verhindert werden.
Komplette Geräteausfälle, sowie Personenschäden und die daraus resultierenden Kosten können ebenfalls vermieden werden.

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